Familienrecht

Wir sind in allen Bereichen des Familienrechts für Sie tätig.
 
Wir unterstützen Sie durch individuell auf Sie persönlich zugeschnittene Beratung und Vertragsgestaltung dabei, Familienstreitigkeiten soweit möglich zu verhindern.
 
Bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten suchen wir nach fairen, partnerschaftlichen Lösungen, die zielführend die entstandenen Konflikte beseitigen, unter Berücksichtigung und Vertretung Ihrer persönlichen Interessen.
 
Unsere Tätigkeitsfelder im Bereich des Familienrechts sind unter anderem die Beratung und Vertragsgestaltung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung:
 
 
  • bei Eheverträgen
  • bei Vermögensauseinandersetzungen
  • bei Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • bei General,- Vorsorge- und Betreuungsvollmachten
  • bei Umgangsvereinbarungen
  • in Ehescheidungsverfahren
  • bei Angelegenheiten des Kindes,- Ehegatten und Verwandtenunterhalts
  • bei der Vermögensauseinandersetzung und bei Zugewinnausgleichansprüchen
  • bei Fragen zur elterlichen Sorge
     
 
Als Ansprechpartner in diesem Rechtsgebiet stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Kathrin Hartmann, Herr Rechtsanwalt Johannes Fleschhut und Frau Rechtsanwältin Manuela Frick-Biber zur Verfügung.

Scheidungsformular

 

Füllen Sie direkt unser ScheidungsFormular aus und senden Sie uns dieses per Post oder per eMail zu.

So sind einige wichtige Fragen bereits mit dem Zusenden des ausgefüllten Formulars geklärt, eine Grundlage geschaffen und viele relevante Informationen bereits vorhanden.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Ihre Ehe kann frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, außer es liegt ein Härtefall vor. Der Scheidungsantrag kann daher frühestens 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.
  • Einvernehmliche Scheidung
    Wenn sie sich darüber einig sind, dass sie die Scheidung wollen und alle mit der Ehescheidung zusammenhängenden Punkte wie zum Beispiel Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang einvernehmlich regeln können, kann Scheidungsantrag 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Je nach Kapazität des zuständigen Gerichts und der Dauer der Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger ist mit einem Termin für die Scheidung zwischen 4-6 Monaten nach Antragstellung zu rechnen.
     
    Streitige Scheidung
    Für den Fall, dass die so genannten Folgesachen einer Scheidung wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt oder Zugewinn streitig sind, kann die Verfahrensdauer nicht vorhergesagt werden. Da oft Gutachten eingeholt werden müssen und viel Korrespondenz ausgetauscht wird, können sich solche Verfahren erfahrungsgemäß in die Länge ziehen.
  • Die Scheidung mit nur einem Anwalt ist möglich. Dieser vertritt aber nur einen der Ehegatten. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, da er dem Scheidungsantrag einfach zustimmen kann. Dieser Ehegatte sollte aber bedenken, dass er sodann weder gerichtlich noch außergerichtlich rechtlich beraten ist. Der Anwalt, der den antragsstellen Ehegatten vertritt, kann aus Gründen der Interessenskollision nur die Interessen des antragstellenden Ehegatten wahrnehmen.
  • Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der Rente im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, unterliegen dem Versorgungsausgleich. Die auszugleichenden Rentenanwartschaften beider Ehegatten werden durch das Gericht festgestellt und jeweils hälftig geteilt. Die Ehegatten erhalten die halbe Rente des jeweils anderen Ehegatten. Dies wirkt sich aber erst ab Renteneintritt aus.

  • Neben den gesetzlichen Ausnahmen kann der Versorgungsausgleich durch einen bereits bestehenden Ehevertrag ausgeschlossen sein oder durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung ausgeschlossen werden.

  • Grundsätzlich sind beide Eltern zum Kindesunterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Versorgung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.

  • Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Um den richtigen Betrag zu ermitteln, sind die Einkünfte des Barunterhaltsverpflichteten maßgeblich. Weiterhin sind Abzugspositionen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn diese unterhaltsrechtlich relevant sind.

  • Das Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der hälftige Betrag wird aber beim Unterhalt berücksichtigt. Insofern sind die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.

  • Ja, diese Pflicht besteht. Der Anspruch auf Kindesunterhalt umfasst die Zahlung des Kindesunterhalts aber auch die Sicherstellung der Zahlung. Die Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel, der diese Sicherheit bietet. Der Vorteil einer Jugendamtsurkunde gegenüber einem gerichtlichen Titel ist, dass die Titulierung durch das Jugendamt kostenfrei ist.
  • Ja, die Auskunft ist auf entsprechendes Verlangen zu erteilen, damit eine Berechnung des geschuldeten Unterhalts erfolgen kann. Unterhalt ist ab dem Monat zu bezahlen, in dem das Auskunftsverlangen zugeht.
  • Abweichungen von der Düsseldorfer Tabelle werden nur bei einem echten Wechselmodell vorgenommen. Ein echtes Wechselmodell liegt nur vor, wenn eine Betreuung durch beide Elternteile zu jeweils 50 % gegeben ist. D.h., bei einem Betreuungsmodell von zum Beispiel 60 % zu 40 % ändert sich an der Berechnung des Unterhalts nach derzeitiger Gesetzeslage nichts.
  • Diese Kosten werden als Mehr – und Sonderbedarf bezeichnet. Die Kosten werden nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Elternteile verteilt. Das bedeutet, der Elternteil, der mehr verdient, zahlt mehr von den Kosten als der Elternteil, der weniger verdient.
  • Trennungsunterhalt kann zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Trennungsunterhalt ist vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
  • Zur Berechnung der Unterhaltshöhe ist die Erteilung der Auskunft über die Einkünfte durch den Unterhaltsverpflichteten erforderlich. Des Weiteren können Abzugspositionen beim Unterhaltsverpflichteten für die Berechnung relevant sein, wenn sie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch, der sofort nach Trennung geltend gemacht werden sollte.
  • Bei nachehelichem Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. D.h., grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für sich sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nach der Scheidung nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Die beiden wichtigsten Fälle sind Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt.
    Betreuungsunterhalt wird bezahlt, wenn der Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder einer angemessene Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.
    Aufstockungsunterhalt wird bezahlt, wenn der die Kinder betreuende Ehegatte zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Einkünfte hieraus aber nicht ausreichen.
     
  • Nachehelicher Unterhalt kann der Höhe und der Dauer nach begrenzt werden. Ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat.
  • Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann ganz entfallen wenn grobe Unbilligkeit vorliegt. Häufigster Fall der groben Unbilligkeit ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner lebt.
  • Wenn Sie bei Eheschließung keinen Ehevertrag geschlossen haben, sind Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Bei Beendigung der Ehe entsteht in diesem Güterstand der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass bei beiden Ehegatten ermittelt wird wie hoch das jeweilige Vermögen am Tag der Eheschließung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags war. Nach Feststellung des jeweiligen Vermögenszuwachses wird die Differenz ermittelt. Sie Hälfte des Differenzbetrages stellt den Zugewinnausgleichanspruch dar.
  • Neben der Frage, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist die Vermögensauseinandersetzung ein wesentlicher Bestandteil eines Scheidungsverfahrens. Neben gemeinsamen Konten ist Hauptstreitpunkt oftmals eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie, die auseinander gesetzt werden muss. Gegebenenfalls kann eine Verrechnung des Zugewinnausgleichanspruchs mit dem Auszahlungsbetrags erfolgen.