Erbrecht

Wir beraten Sie bei der Planung der Vermögensnachfolge.
 
Wir vertreten Ihre Interessen nach einem Erbfall.
 
Wir unterstützen Sie sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich bei der Planung der Vermögensnachfolge bzw. Unternehmensnachfolge. Dies beinhaltet die Gestaltung entsprechender Verträge und Verfügungen unter Beachtung der vielfältigen Verflechtungen mit anderen Rechtsgebieten wie Gesellschafts- und Familienrecht, Steuerrecht bzw. Grundstücksrecht.
 
Nach dem Erbfall unterstützen wir Sie in allen Bereichen der Abwicklung des Nachlasses, Abwehr von Ansprüchen Dritter wie die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen.

Unsere Tätigkeitsfelder im Bereich des Erbrechts sind unter anderem die Beratung und Vertragsgestaltung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung:
 
  • bei Testamenten
  • bei Erbverträgen
  • bei Pflichtteils- oder Erbverzichten
  • bei General- und Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen
  • bei der Durchsetzung von Ansprüchen als Erbe und aus Vermächtnissen sowie auf Pflichtteile
  • bei der Abwehr erbrechtlicher Ansprüche wie z.B. als Erbe, auf Pflichtteil und aus Vermächtnissen
  • bei der Anfechtung von Testamenten
  • bei Ausschlagung einer Erbschaft
  • bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften

Als Ansprechpartner in diesem Rechtsgebiet steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kathrin Hartmann zur Verfügung.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht (in Deutschland sogar Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz), Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des Todes des Erblassers hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.
  • Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob man verheiratet ist und/oder Kinder hat. 
    Neben dem Ehegatten erben die ehelichen und unehelichen Kinder.
    Ist man nicht verheiratet, sondern lebt nur in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft erben nur die Kinder.
    Ist man nicht verheiratet und hat keine Kinder, erben die Eltern bzw. deren andere Abkömmlinge, falls die Eltern nicht mehr leben
  • Die gesetzlichen Erbquoten richten sich danach, in welchem Güterstand man verheiratet ist.
    Ist man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der Ehegatte 50% und die Kinder 50%. Bei zwei Kindern erbt jedes Kind 25%. Ist die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte 75% und die Eltern des verstorbenen Ehegatten oder deren Abkömmlinge 25%.
    Ist man im Güterstand der Gütertrennung verheiratet und hat 1 oder 2 Kinder, erben der Ehegatte und die Kinder je zu gleichen Teilen. Bei 1 Kind jeder die Hälfte, bei 2 Kindern jeder ein Drittel.
    Haben die Ehegatten 3 oder 4 Kinder, erbt der Ehegatte 25% und die Kinder 75%.
    Ist man nicht verheiratet, erben alle Kinder zu gleichen Teilen.
  • Der letzte Wille in Form eines Testaments oder Erbvertrag geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, das Testament unwirksam errichtet ist oder wenn der Erblasser mit Testament nur über einen Teil seines Vermögens verfügt hat.
  • Ein Testament kann entweder privatschriftlich oder beim Notar errichtet werden.
    Beim privatschriftlichen Testament ist zu beachten, dass dieses vollständig handschriftlich geschrieben sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein soll. Umfasst das Testament mehrere Seiten, sollten diese nummeriert sein und jede Seite sollte mit Datum und Unterschrift versehen sein.
    Der Verfasser eines eigenhändigen Testaments muss zudem 16 Jahre oder älter und testierfähig sein.
  • Der Erbvertrag muss beim Notar geschlossen werden, ein Testament kann beim Notar errichtet werden. Ein Erbvertrag kann nur von Volljährigen geschlossen werden.
    Beim Erbvertrag können beide oder nur ein Vertragspartner bindende Verfügungen treffen. Diese Verfügungen sind sodann einseitig nicht mehr abänderbar außer man behält sich ein Rücktrittsrecht vor.
    Ein Testament kann immer widerrufen werden außer man errichtet ein gemeinschaftliches Testament mit bindenden Verfügungen, so genanntes „Berliner Testament“.
  • Ein „Berliner Testament“ ist eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Mit dem „Berliner Testament“ können Ehegatten gemeinschaftlich letztwillig verfügen. Meist setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
  • Eine Erbengemeinschaft entsteht meist bei gesetzlicher Erbfolge.
    Die Erbengemeinschaft besteht, wenn mehrere Erben eine Person beerben. Die Erbquote kann unterschiedlich sein.
    Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass bis er auseinandergesetzt ist.
  • Wird ein nach gesetzlichem Erbrecht potentieller Erbe z.B. durch Testament enterbt, hat er Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss daher zuerst ermittelt werden, wie hoch die Erbquote des potentiellen Erben wäre, wenn er nicht enterbt worden wäre.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann neben dem Pflichtteil einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht hat.
    Die Berechnung des  Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich danach, wie hoch der Nachlass wäre, wenn der Erblasser die Schenkung nicht getätigt hätte und der verschenkte Gegenstand sich noch im Nachlass befinden würde.